Pferdepension



Pferdepensionsvertrag


Der Pensionär übergibt dem Pensionsgeber das Pferd in Pension.

Der Pensionsgeber überlässt dem Pensionär in seinen Stallungen eine Boxe
oder einen Freilaufplatz für das obengenannte Pferd oder Fohlen.

 

Der Pensionsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der Pensionsvertrag kann von jeder Partei, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils auf ein Monatsende gekündigt werden.

 

Der Pensionspreis (nach Absprache!)  pro Monat und ist im voraus zu bezahlen.

 

Im Pensionspreis inbegriffen sind:

-                     Säubern der Boxe oder des Freilaufplatzes

-                     Fütterung 3-4x täglich Heu (inkl. Kraftfutterfütterung)

-                     Streue (Stroh)

-                     Benützung der Weide (Über den Weidegang und die Weidezuteilung
  entscheidet in jedem Fall die Pensionsleitung)

-                     Benützung des Allwetterplatzes (Schlechtwetter)

-                     Platz in der Sattelkammer für Sattel und Zaumzeug

Im Pensionspreis nicht inbegriffen:

 

-                     Kraftfutter (Das Kraftfutter muss selber gekauft werden und in den dafür              bestimmten Gefässen gelagert werden!)

Retentionsrecht:

 

Der Pensionär wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Pensionsgeber für alle mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Forderungen (Pensionspreis, evtl. Tierarztkosten etc.) am eingestellten Pferd ein Retentionsrecht (Art. 895 ff. ZGB) zusteht.


Abwesenheiten:

Vorübergehende Abwesenheiten des Pferdes von weniger als 8 Tagen berechtigt nicht zur Minderung des Pensionspreises. Bei längerer Abwesenheit bezahlt der Pensionär für die Reservation der Boxe die Hälfte des für die entsprechende Zeit geschuldeten Pensionspreises.

 

Gesundheit des Pferdes:

Der Pensionsgeber hat das Recht, im Notfall im Namen und auf Rechnung des Pensionärs einen Tierarzt beizuziehen und auf Anordnung des Tierarztes das Pferd in eine Klinik einzuliefern.

Der Pensionär ist in einem solchen Fall sofort zu informieren.

 

Der Pensionär erklärt ausdrücklich, dass das Pferd:

-                     nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist oder aus einem verseuchten      Stall kommt.

-                     Gegen Skalma geimpft ist.

-                     In den letzten 3 Monaten entwurmt worden ist.

 

Der Pensionär hat das Recht, das Pferd auf Kosten des Pensionärs regelmässig zu entwurmen.

Das Datum und das verwendete Mittel sind dem Pensionär mit der Rechnung bekannt zu geben.

 

Haftung und Versicherung:

Der Pensionär hat für alle Schäden aufzukommen, die durch sein Pferd, durch ihn oder durch einen mit dem reiten seines Pferdes beauftragten an den Einrichtungen des Stalls und der Anlagen sowie allen Einzäunungen und anderen Einrichtungen verursacht werden.

 

Der Pensionär erklärt hiermit, dass er für sich eine Privathaftpflichtversicherung, welche die Haftung des Tierhalters einschliesst abgeschlossen hat, oder eine baldmöglichst abschliesst.

Die Versicherung des Pferdes gegen Krankheit, Unfälle etc. ist, wenn gewünscht, Sache des Pensionärs.

 

Stallordnung:

Der Pensionär verpflichtet sich, sich der Stallordnung (Fütterungszeiten, allg. Ordnung im Stall) anzupassen und ist dafür verantwortlich, dass auch weitere Reiter seines Pferdes die Stallordnung beachten.

 

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